Toleranzerlass zum Führerscheinwesen aufgrund Coronavirus

Bundesministerium Führerschein

1. Erteilung der Lenkberechtigung:
Eine Überschreitung der 18-monatigen Gültigkeitsdauer von Ausbildungsteilen, der theoretischen Fahrprüfung und abgeschlossenen Fahrschulausbildungen ist zu akzeptieren.
Innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Fahrschul- bzw. Behördentätigkeit sind die noch offenen Schritte zu absolvieren.

Sind im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase einzelne Schritte offen und können diese infolge der herrschenden Umstände nicht absolviert werden, so ist von den behördlichen Maßnahmen (bescheidmäßige Anordnung und Probezeitverlängerung sowie von der Entziehung der Lenkberechtigung) abzusehen. Eine (nachträgliche) Absolvierung hat innerhalb von angemessener Frist nach Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die ausbildenden Stellen zu erfolgen.

Sofern die 18-monatige Gültigkeitsdauer von Übungs- und Ausbildungsfahrtenbewilligungen nach dem 13.3.2020 enden, kann von der restlichen Gültigkeitsdauer (13.3.2020 bis Ende der Gültigkeit) nach Wiederaufnahme des öffentlichen Lebens noch Gebrauch gemacht werden.

2. Ablauf von Befristungen:
Im Fall von befristeten Lenkberechtigungen ist auf § 8 Abs. 5 FSG hinzuweisen, der eine dreimonatige „Überziehung“ der Gültigkeitsfrist ermöglicht. Der Antrag auf Verlängerung muss aber rechtzeitig vor Ablauf der Befristung gestellt werden. Sofern es möglich ist, sollte
der Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der im Führerschein eingetragenen Befristung nur mehr innerhalb von Österreich Gültigkeit hat. Die fehlenden Nachweise sind innerhalb der dreimonatigen Frist beizubringen. Diese Vorgehensweise gilt sowohl für die regelmäßigen Verlängerungen der Klassen C(C1) und D(D1) und für die Befristungen aller anderen im Einzelfall festgelegten Befristungen.
Im Fall der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen (Code 104) ist die Nichterfüllung der Auflage infolge der herrschenden Umstände nicht als Auflagenverstoß gemäß § 7 Abs. 3 Z 12 zu werten. Die Kontrolluntersuchungen sind innerhalb angemessener Frist nach Wiederaufnahme der behördlichen und ärztlichen Tätigkeiten nachzubringen.

3. Absolvierung von Maßnahmen im Rahmen des Entziehungsverfahrens:
Wurden im Rahmen des Entziehungsverfahrens die Anordnung einer Nachschulung, eines Verkehrscoachings, einer verkehrspsychologischen Untersuchung, eines (amts-)ärztlichen Gutachtens oder anderer begleitender Maßnahmen nicht befolgt, so ist gemäß Erkenntnis G 373/02 des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2003 und den o.a. Ausführungen im Gesamterlass vorzugehen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Absolvierung von Nachschulungen im Rahmen des Probeführerscheines als auch für Maßnahmen im Rahmen des Vormerksystems und des Alternativen Bewährungssystems. Die in § 5 Abs. 4 der FSG-Nachschulungsverordnung genannte Frist von 40 Kalendertagen ist für die durch die Corona-Krise verursachten Überschreitungen dieser Frist auszusetzen.

4. Nachweis der Unmöglichkeit:
Da von dieser aktuell schwierigen Situation sämtliche Bereiche des öffentlichen Lebens betroffen sind, ist von der Beibringung von gesonderten Nachweisen über die Unmöglichkeit der Absolvierung der Maßnahmen, Gutachten etc. prinzipiell abzusehen. Im Einzelfall können
bei bestehenden Verdacht, dass die gegenständliche Kulanzlösung auf missbräuchliche Art und Weise herangezogen wird, von der Behörde angemessene Nachweise für die Unmöglichkeit eingefordert werden.

Die in diesem Erlass angeordnete Vorgangsweise ist auch auf andere gleich oder ähnlich gelagerte Sachverhalte anzuwenden, die möglicherweise nicht explizit erwähnt wurden.